Aktuelles

16.01.2024
EuGH-Urteil zum Anspruch auf kostenlose Kopie der Patientenakte

Mit Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-307/22 hat der EuGH Klarheit geschaffen in der Frage, wie sich das Recht auf Einsicht in die eigene Patientenakte, das nach deutschem Recht gemäß § 630g BGB gegen Kostenerstattung zu erfüllen ist, und der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Artikel 12, 15, 23 EU-DSGVO auf Überlassung einer kostenfreien Kopie der Patientendaten zueinander verhalten.

Zu entscheiden hatte der EuGH zu dem Sachverhalt, dass eine Zahnärztin der Aufforderung zur Herausgabe der Patientenakte nur gegen Kostenerstattung nachkommen wollte. Sie berief sich hierbei auf die nationale Regelung in § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB. Von Patientenseite wurde die Kopie der Patientendokumentation nicht zur Feststellung oder Geltendmachung eines Datenschutzverstoßes verlangt, sondern zwecks Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Zahnärztin.

Wie der EuGH nunmehr festgestellt hat, kommt es auf die Motivation des Einsichtsverlangens für eine datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlage nach EU-DSGVO nicht an. Der Auskunftsanspruch muss nicht begründet werden, die Pflicht zur Herausgabe einer ersten Kopie ohne Kostenerstattung besteht nach Artikel 12 Abs. 5 EU-DSGVO, unabhängig davon, ob datenschutzrechtliche Gründe hinter dem Auskunftsverlangen stehen.

Sofern nationales Recht, wie hier § 630g BGB wirtschaftliche Belange des Auskunftspflichtigen per Kostenerstattung berücksichtigt, steht dies nach Auffassung des EuGH nicht im Einklang mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.

Der Patient hat demnach einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie seiner Akte. Der Datenschutzverantwortliche (Arzt, Krankenhaus, Psychotherapeut) kann jedoch für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf Basis der anfallenden Erstellungskosten verlangen.

21.11.2023
Verleihung der DOC-Medaille in Silber

Unserer Kollegin Rechtsanwältin Krom wurde für Ihre besonderen Leistungen und Verdienste von der Deutschen Ophtalmologischen Chirurgie (DOC) die DOC Medaille in Silber verliehen.

25.10.2023
BSG kippt Urteil des BayLSG zur Nachrangregelung von nicht durch Vertragsärzte gegründete MVZ

Nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V sind in Nachbesetzungsverfahren im Rahmen der Auswahlentscheidung MVZ, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.

Das Bayerische Landessozialgericht sah in seinem Urteil vom 14.09.2022 diese Nachrangregelung nicht nur im Nachbesetzungsverfahren, für welches sie gesetzlich geregelt ist, als anwendbar an, sondern auch im Verfahren der partiellen Entsperrung eines Planungsbereichs. Das BSG hält eine solche analoge Anwendung der Nachrangregelung für rechtswidrig.

Fazit:

MVZ, an denen (auch) Krankenhäuser beteiligt sind und die Mehrheit der Anteile nicht bei Vertragsärzten liegt, sind in Verfahren der partiellen Entsperrung, wie alle anderen Bewerber um die entsperrten Versorgungsaufträge auch, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und nicht per se als nachrangig zu betrachten.

31.08.2023
BSG: Handlungsspielräume für Kooperationen bei der stationär-ambulanten strahlentherapeutischen Versorgung weiter eingeschränkt!

Der 1. Senat des BSG hatte mit seinem Urteil vom 26. April 2022 (B 1 KR 15/21 R) Kooperationsverhältnisse, auf deren Grundlage sich Krankenhäuser strahlentherapeutische Leistungen Ihres Versorgungsauftrages von externen Dritten beschaffen, für unzulässig erklärt, wenn diese Leistungen für den Versorgungsauftrag des Krankenhauses durch Aufnahme dieser Leistungen in den jeweiligen Krankenhausplan wesentlich sind. Nun geht der 1. Senat mit einem weiteren Urteil vom 30.08.2023 (B 1 KR 18/22 R) noch einen Schritt weiter:

In der diesem Urteil zugrundeliegenden Gestaltung war ein metastisierender Patient ambulant strahlentherapeutisch behandelt worden und musste während dieser Behandlung für eine Chemotherapie stationär im klagenden Krankenhaus, dass keine eigene Strahlentherapie vorhielt, aufgenommen werden. Die zweifelsfrei medizinisch notwendige Fortführung der strahlentherapeutische Behandlung wurde von der schon zuvor behandelnden strahlentherapeutischen Praxis auch während des Krankenhausaufenthaltes durchgeführt.

Das BSG ist nun der Meinung, dass dem Krankenhaus für die von diesem kodierten strahlentherapeutischen Proceduren kein Vergütungsanspruch zusteht, wenngleich es sich um eine vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter i.S.v. §2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG handelte.  Das BSG führt aus, dass solche veranlassten Leistungen Dritter nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren kodier- und damit vergütungsfähig- sind, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf. Was vom Versorgungsauftrag erfasst ist, ergebe sich ausschließlich aus dem jeweiligen Krankenhausplan.

Es ist zu befürchten, dass mit dieser weiteren Entscheidung stationäre Strahlentherapien zukünftig nur noch von sehr wenigen Krankenhäusern und Universitätsklinken erbracht und abgerechnet werden und viele ambulant/stationärer Kooperationsmodelle in der bisherigen Form nicht fortgeführt werden können. Vorbehaltlich einer detaillierten Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe, die erst in einigen Wochen zu erwarten sind, ist schon jetzt mit erheblichen Einschränkungen für eine wohnortnahe Patientenversorgung zu rechnen!

31.07.2023
Vorsicht bei der Beteiligung von Kindern eines Arztes am Praxisgewinn

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 23.11.2021, Az. VIII R 17/19, über die Beteiligung der Kinder eines Zahnarztes an dessen Praxisgewinn. Noch immer präsentieren nicht wenige – insbesondere steuerliche – Berater die nunmehr vermeintlich höchstrichterlich abgesegnete Konstruktion als steuerliche Patentlösung.

Hintergrund der Entscheidung war die Gründung einer Innengesellschaft mit den Kindern, im Rahmen derer diesen Beteiligungen in Höhe von jeweils 50.000,00 € schenkweise eingeräumt wurden. Nach dem Gesellschaftsvertrag war jedes der Kinder mit 10 %, höchstens aber mit 15 % der Einlage, hier also 7.500,00 €, am Gewinn der Praxis beteiligt. Die Zahlungen an die Kinder machte der Vater als Betriebsausgaben geltend und minderte damit seinen einkommensteuerpflichtigen Gewinn.

Der BFH bestätigte die Abzugsfähigkeit der an die Kinder geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben, sofern die Gründung der Gesellschaft aufgrund betrieblicher Veranlassung erfolgt. Hierbei ging der BFH unter anderem auch von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Gestaltung aus.

Was BFH und offenbar auch diejenigen, welche zu dieser Gestaltungsmöglichkeit raten, aber offenbar nicht in ihre Prüfung mit einbezogen haben, sind die medizinrechtlichen Vorgaben bei der Beteiligung Dritter an den Erlösen eines Arztes oder Apothekers. Denn aus dem grundlegenden Fremdbeteiligungsverbot resultiert nicht nur die rechtliche Unzulässigkeit der Gewinnbeteiligung Dritter. Vielmehr drohen Konsequenzen in Gestalt von Regressforderungen aufgrund fehlerhafter Abrechnungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen Abrechnungsbetruges.

Dass dies nicht Inhalt der Entscheidung des BFH war, ist für Betroffene denkbar unglücklich. Es verdeutlicht aber einmal mehr die Bedeutung einer umfassenden Abstimmung aller steuer-, gesellschafts- und medizinrechtlichen Aspekte bei der gestaltenden Beratung von Ärzten und Zahnärzten.

21.07.2023
„Whistleblower-Richtlinie“ Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Zur Umsetzung der EU „Whistleblower-Richtlinie“ (EU 2019/1937) wurde nach einigem Ringen das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (HinSchG) beschlossen, das bereits am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Das HinSchG soll dafür sorgen, dass Beschäftigten offene Kanäle zur Verfügung stehen, über die intern oder extern, anonym oder persönlich Verstöße gemeldet werden können, ohne dass der „Whistleblower“ diesbezüglich Repressalien zu befürchten haben soll.

Wer ist vom HinSchG betroffen?
Der Schutz umfasst alle Beschäftigten eines „Beschäftigungsgebers“, so der im Gesetz verwendete Begriff. Hierunter fallen neben Unternehmen der Privatwirtschaft, wozu auch Unternehmen im Gesundheitsbereich (nicht zuletzt Arztpraxen) gehören, Behörden und sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf öffentlich-rechtlicher Basis (Beamte, Richter oder Soldaten).

Grundsätzlich gilt das HinSchG für Beschäftigungsgeber jeder Größe. Die zentrale gesetzliche Verpflichtung, eine interne Meldestelle einzurichten, gilt jedoch nur für solche mit mindestens 50 Beschäftigten. Die Einzelpraxis oder Zweier-BAG wird hiervon somit nicht betroffen sein, größere MVZ-Strukturen sollten sich mit den Anforderungen und Aufgaben des Gesetzes jedoch rechtzeitig vertraut machen. Hierbei gilt

  • Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen – sofern noch nicht geschehen -die Vorgaben des HinSchG unverzüglich Die neuen Regelungen gelten für sie seit Inkrafttreten am 02. Juli 2023.
  • Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben zur Umsetzung einen zeitlichen Aufschub bis zum Dezember 2023. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch für Unternehmen dieser Größe die Voraussetzungen einer internen Meldestelle im Betrieb geschaffen sein (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG).

Bei Zählung der Beschäftigten ist zu beachten, dass diese vom Gesetzgeber als reine „Kopfzahl“ vorgesehen ist, d. h. Teilzeitbeschäftigte (Mini-Jobber) werden voll gezählt.

Wie muss die interne Meldestelle aufgebaut sein?
Eine oder mehrere Personen müssen im Unternehmen mit der Aufgabe der internen Meldestelle beauftragt sein. Das heißt innerhalb einer Praxis- oder MVZ-Struktur braucht es eine allen Mitarbeitern bekannt zu machende Anlaufstelle, mit der den Beschäftigten die Nutzung der „Meldekanäle“ wie folgt ermöglicht werden muss:

  • mündlich
  • in Textform (beispielsweise durch eine elektronische Hinweisgeberplattform oder eine spezielle E-Mail-Adresse)
  • in einem persönlichen Gespräch (auf Wunsch des Hinweisgebers innerhalb angemessenen Zeitraums nach der Meldung)

Abweichend von vorherigen Regelungsentwürfen im Gesetzgebungsverfahren gibt es keine Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle. Hier gilt jetzt Freiwilligkeit.

Die für die interne Meldestelle abgestellte Person kann daneben weiterhin andere Aufgaben in der Praxis übernehmen, solange hierdurch kein Interessenkonflikt entsteht. Die mit der Meldestelle betrauten Personen müssen die nach dem HinSchG „notwendige Fachkunde“ aufweisen. Darunter fallen jedenfalls die nach dem Gesetz zu beachtenden Verfahrensvorschriften. Vertiefte weitergehende juristische Kenntnisse sind für die interne Meldestelle nicht zu verlangen, allerdings drohen Bußgelder, wenn verfahrensrechtliche Verstöße passieren. Eine rechtzeitige Sensibilisierung und Schulung der beauftragten Personen darüber, was nach Eingang einer Meldung wie zu tun ist, ist daher unbedingt anzuraten. So gibt es Fristen für die Bestätigung des Eingangs der Meldung (sieben Tage) und für die Nachricht an den Whistleblower, welche Folgemaßnahmen geplant oder ergriffen sind (drei Monate).

Besonderes Augenmerk ist im Verfahren mit „Whistleblowern“ auf das unbedingte Vertraulichkeitsgebot (§ 8 HinSchG) zu richten. Das betrifft die Identität des Hinweisgebers selbst (Whistleblower), der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und sonstiger in der Meldung genannter Personen.

Neben der Einrichtung interner Meldestellen sieht das Gesetz die Möglichkeit zur externen Meldung vor. Eine solche externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Beschäftigte „sollen“ die Möglichkeit der internen Meldung bevorzugt nutzen. Der ursprünglich vorgesehene Vorrang der Nutzung der internen Meldestelle hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden.

Welche Verstöße können gemeldet werden?
§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Hierunter fallen Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, einzelne Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene wie beispielsweise Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung oder zum Umwelt- oder Datenschutz.

Vorrang berufsrechtlicher Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
Zu beachten ist, dass das HinSchG zunächst nicht anwendbar ist (§ 5 Abs. 2 HinSchG), wenn mit der Meldung die ärztliche/heilberufliche Schweigepflicht betroffen ist. Allerdings erlaubt § 6 As. 2 HinSchG die Offenlegung solcher Informationen unter bestimmten Voraussetzungen, wobei die Personen der Meldestelle hierbei eine besondere Verantwortung trifft, Geheimhaltungsinteressen abzuwägen mit dem Interesse des Whistleblowers, den gemeldeten Verstoß abzustellen. Höchst anspruchsvoll ist hierbei, dass die Meldestelle einen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt, „nur insoweit verwenden oder weitergeben [darf], wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist“ (§ 6 Abs 4 HinSchG). Welche Maßstäbe hier an die Prüfung der Erforderlichkeit und vor allem an die mit dieser Prüfung betrauten Personen anzulegen sind, ist noch keineswegs klar.

Einarbeitung ist dringend geboten!
Sofern Sie sich als Inhaber einer Arztpraxis, Träger eines MVZ, eines Krankenhausunternehmens oder sonstiger Gesundheitseinrichtung bislang noch nicht als Beschäftigungsgeber iSd. HinSchG identifiziert und mit den Anforderungen des HinSchG befasst haben, ist somit höchste Eile geboten. Bei Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutze von „Whistleblowern“ können empfindliche Bußgelder bis zu 50.000,00 € drohen.

12.07.2023
Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Als Arzt-, Psycho- oder Physiopraxis, Klinik oder Pflegeeinrichtung, sprich als heilberuflich Tätiger, sind Sie in der Regel gehalten, einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen zu bestellen. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebes oder der Anzahl der Mitarbeiter.

Gesetzliche Grundlage:
Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Artikel 37 Abs. 4 BSDVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit § 38 BDSG die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend vorgeschrieben, wenn

  • die Datenverarbeitung besonderes Gefährdungspotential bietet und deshalb einer Datenschutz-Folgeabschätzung (Art 35 DSGVO) zu unterziehen ist. Dies ist bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), insbesondere bei Gesundheitsdaten der Fall. Gesundheitsdaten beziehen sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, aus ihnen gehen Informationen über den Gesundheitszustand einer Person hervor (Art. 4 Nr. 15 DSGVO).

Da anlässlich einer jeden heilberuflichen Behandlung regelmäßig solche Patientendaten zu verarbeiten sind, führt dies zur Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Unabhängig von der Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist ein Datenschutzbeauftragter auch verpflichtend zu bestellen, wenn

  • in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind (die Anzahl der Personen beziffert sich „nach Köpfen“. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeitkräfte oder Geringverdiener handelt, Auszubildende, Volontäre oder Praktikanten zählen ebenfalls dazu),
  • Datenverarbeitung zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, oder
  • Geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung an Dritte erfolgt.

Wer kann als Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Datenschutzbeauftragter kann ein Beschäftigter Ihres Unternehmens sein oder als externer Dienstleister beauftragt werden.

Informieren Sie sich über die Aufgaben, Qualifikation und Stellung des Datenschutzbeauftragten in Ihrer Einrichtung oder Praxis und vermeiden Sie so Verstöße, die unter Umständen mit empfindlichen Geldbußen belegt werden können.

04.07.2023
MVZ und Fremdbesitzverbot

Die Pläne von Gesundheitsminister Lauterbach, die Gründungsberechtigung von MVZ einzuschränken und so den Fremdbesitz durch Investoren zu verhindern, stoßen, unabhängig von ihrer politischen Bewertung, auch auf erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Hierzu gibt es auch ein Gutachten von Professor Burgi, dem Ordinarius für öffentliches Recht an der LMU.

Wie so ein verfassungsgerichtliches Verfahren ausgeht, weiß man natürlich nicht. Einen Fingerzeig kann vielleicht eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs München zum Fremdbesitzverbot an Rechtsanwaltskanzlei geben. Der Münchener Anwaltsgerichtshof hat nämlich dem EuGH eine für Rechtsanwälte geltende Regelung zur Prüfung vorgelegt. Der Anwaltsgerichtshof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Beschränkung und fragt den EuGH, ob es gegen Europarecht verstößt, wenn die Beteiligung anderer Berufe, wie z. B. Ärzte, an einer Rechtsanwaltskanzlei vom deutschen Gesetzgeber untersagt wird.

Interessant in diesem Zusammenhang ist eine Passage des Urteils, die sich explizit auf Medizinische Versorgungszentren bezieht.

(Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes) … „entspricht strukturell der Tätigkeit eines Arztes, der ebenfalls die Behandlung bis zum Eintritt des Behandlungserfolges eigenverantwortlich führt, sofern sie der Patient nicht vorher beendet. Ein Bedürfnis, den Betrieb Medizinischer Versorgungszentren oder Krankenhäuser durch das Fremdbeteiligungsverbot abzusichern, wurde durch den (deutschen) Gesetzgeber nicht gesehen, obwohl auch die Therapieentscheidung des Arztes erheblich unter wirtschaftlichem Druck stehen und durch ökonomische Gesichtspunkte beeinflusst werden kann.“

Interessant ist also, dass der Anwaltsgerichtshof für seine Begründung, dass Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwälten sei europarechtswidrig, sich darauf bezieht, dass es bei MVZ auch kein Fremdbesitzverbot gibt. Man wird sehen, wie der EuGH dies bewertet, weil sich daraus auch ableiten lässt, ob Professor Burgi mit seiner überzeugenden Auffassung Recht behalten würde, eine Beschränkung der Gründungsberechtigung von MVZ sei europarechtswidrig.

05.06.2023
Krankenhausreform kostet Level 1 Kliniken über 30% CMP

Das was bisher von der geplanten Krankenhausreform bekannt geworden ist, hätte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen vor allem auf kleinere Krankenhäuser. Nach den letzten Reformvorstellungen sollen alle Krankenhäuser in 3 unterschiedliche „Level“ eingeteilt werden, denen dann unterschiedliche Versorgungsaufträge und Behandlungen zugeordnet werden, die auf der jeweiligen Levelstufe erbracht werden dürfen. Die Unternehmensberatung WMP hat eine Simulationsberechnung durchgeführt und ermittelt, dass zum Beispiel Level 1 Krankenhäuser dadurch durchschnittlich 34 % weniger CM-Punkte abrechnen können. Naheliegend, dass dies zu existenziellen Problemen für kleinere Krankenhäuser führen würde.

26.05.2023
Geplante Regulierung von Medizinischen Versorgungszentren

Bereits seit Jahren wird von interessierter Seite unter dem Stichwort „Regulierung Medizinischer Versorgungszentren“ eine Einschränkung der Gründungsberechtigung für Krankenhäuser und damit für Investoren, gefordert. Bei der Bewertung von Investoren machen die Kritiker solcher Beteiligungen einen feinen Unterschied zwischen niedergelassenen Ärzten, ambulanten MVZ und Krankenhäusern. Dass Krankenhäuser zum Teil im Eigentum börsennotierter Aktiengesellschaften stehen, wird ebenso wenig kritisch gesehen, wie die berechtigten Einkommensabsichten von selbstständigen Ärzten. Dagegen verurteilt man bei ambulanten MVZ die Profitinteressen der Betreiber.

Natürlich gibt es verschiedene Meinungen darüber, ob ein staatliches oder ein marktwirtschaftliches Gesundheitssystem besser oder schlechter ist. In der rechtlichen Debatte über den Ausschluss von Investoren als Betreiber von MVZ mangelt es jedenfalls an sachlichen Argumenten. Eine emotionale, angstschürende Diskussion hilft hier nicht weiter.

Erfreulicherweise hat nunmehr der Ordinarius für öffentliches Recht an der LMU in München, Herr Professor Burgi, über 107 Seiten ein rechtswissenschaftliches Gutachten vorgelegt, welches die geforderten Einschränkungen auf den Prüfstand europa- und verfassungsrechtlicher Normen stellt und kommt zu dem Ergebnis, eine Verschärfung der Regelungen über die Gründereigenschaften für MVZ sei europa- und verfassungsrechtswidrig. Vielleicht wird dies der Beginn einer Debatte mit Sachargumenten über Funktion, Vorteil und Nachteil von Investoren in einem Gesundheitswesen, in dem erkennbar es ohnehin an allen Ecken an Investitionskapital fehlt.

April 2023
Festschriftbeitrag von RA Preissler und RA Hasselbach in der FS Prof. Dr. Karl-Heinz Möller zum Thema „Menschliche Keimzellen und Vorkernstadien – Körper oder Sachen?“

Die Kollegen Reinhold Preißler und Hannes Hasselbach beschäftigen sich in einem Beitrag in der anlässlich des 70. Geburtstags von Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl-Heinz Möller herausgegebenen Festschrift mit einer in der  Reproduktionsmedizin immer wiederkehrenden Fragen, der rechtlichen Einordnung menschlicher Keimzellen und befruchteten Eizellen im sog. Vorkernstadium. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-8487-8593-3 .

04.05.2023
Externe Wahlarztkette vom BGH – III ZR 115/22 – bestätigt

Fragestellung: Dürfen niedergelassene bzw. in einem MVZ tätige Radiologen, die vertraglich in ständiger Kooperation mit einem Krankenhaus stehen, im Falle der Hinzuziehung durch den Chefarzt im Rahmen wahlärztlicher Behandlung ihre Leistungen unmittelbar gegenüber Privatpatienten nach der GOÄ abrechnen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 3 KHEntgG) oder handelt es sich bei den radiologischen Untersuchungen mangels „Chefarzt-Standard“ nur um allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG), die vom Krankenhausträger aus den Entgelten nach § 7 KHEntgG zu vergüten sind?

Das LG Stade – 4 S 45/14 – hatte die in § 17 Abs. 3 KHEntgG normierte „Veranlassung“ durch den Chefarzt als reine Förmelei abgetan und den Anspruch der Radiologen auf GOÄ-Gebühren verneint. Mit jenem Urteil hatten wir uns bereits kritisch auseinandergesetzt (Griebau in Festschrift 20 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Die Einbeziehung externer Dritter in die Wahlleistungskette, S 65 ff.).

In von unserer Kanzlei zu dieser Thematik später geführten Verfahren (LG Traunstein – 3 O 2282/18, nachfolgend OLG München – 1 U 4174/19; LG Schweinfurt – 23 O 526/20 Hei, nachfolgend OLG Bamberg – 4 U 306/21; LG München II – 1 O 2250/21 Hei, nachfolgend OLG München – 1 U 6313/22 [noch anhängig])  kamen alle Tatsacheninstanzen indes zum Ergebnis, dass die Abrechnung der extern zugezogenen Radiologen gegenüber den Wahlleistungspatienten nach der GOÄ dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 Hs. 3 KHEntgG entspricht (sog. externe Wahlarzt- bzw. Liquidationskette) und deshalb die von den Privaten Krankenversicherungen (PKV) insoweit geltend gemachten Rückforderungsansprüche (§§ 194 Abs.2, 86 VVG, 812 Abs. 1 BGB) abgewiesen.

Gegen den Beschluss des OLG Bamberg nach § 522 ZPO legte die PKV Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH hat diese am 27.04.2023 zurückgewiesen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wir freuen uns, dass in diesem Punkt nun Rechtssicherheit eingetreten ist.

18.04.2023
Neuer AOP-Vertrag in Kraft

Nach einer entsprechenden Änderung der Rechtsgrundlage des § 115 a SGB V ist zum 01.01.2023 der neue AOP-Vertrag in Kraft getreten, der die Ambulantisierung von stationären Operationen und Behandlungen fördern soll und für Krankenhäuser und Belegärzte wichtige Regelungen enthält.

Entscheidend ist, dass zukünftig der Grundsatz gilt, dass sämtliche Operationen, die im AOP-Vertrag aufgelistet sind, grundsätzlich ambulant erbracht werden müssen, sofern es keinen Grund für die stationäre Leistungserbringung gibt. Als Gründe für die stationäre Leistungserbringung gelten nur noch die sogenannten Kontextfaktoren, die in der Anlage zum AOP-Vertrag genannt sind. Als Kontextfaktoren sind in erster Linie Kriterien wie Komorbiditäten, Pflegestufen, funktionale und kognitive Funktionseinschränkungen, Beatmung und Lebensalter aufgelistet. Fallindividuell begründet können Einschränkungen im häuslichen Umfeld hinzukommen. Die Liste der Kontextfaktoren ist abschließend und führt dazu, dass Operationen, die ohne Kontextfaktor stationär erbracht werden, von Krankenkassen nicht mehr im Rahmen der DRG vergütet werden. Begründungen in „Prosa“ werden zukünftig als Rechtfertigung für einen stationären Eingriff nicht mehr akzeptiert.

Die Kontextfaktoren müssen vom Krankenhaus bei der DRG-Abrechnung angegeben werden. Die Neuregelung betrifft vor allem auch Belegärzte, da bei belegärztlichen Leistungen die Abrechnung durch das Krankenhaus erfolgt und deshalb der Belegarzt sicherstellen muss, dass das Krankenhaus auch die Kontextfaktoren benennt. Um entsprechende Kontextfaktoren anwenden zu können, müssen die hierfür nötigen medizinischen Anamnesedaten gut dokumentiert werden.

03.04.2023:
MVZ-Gründungsberechtigung als angestellter Arzt auch bei Übernahme lediglich eines Teils eines Gesellschaftsanteils eines zulässigen Alt-Gründers

 Nach § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V liegt eine MVZ-Gründungsberechtigung auch für angestellte Ärzte vor, sofern sie Gesellschaftsanteile eines Gesellschafters, der auf seine Zulassung zu Gunsten einer Anstellung beim MVZ verzichtet hat oder eines Vertragsarztes übernehmen und im MVZ tätig sind. Die Zulassungsausschüsse in Bayern verlangten für die Gründungsberechtigung auf diesem Wege, dass der Gesellschafter, der Anteile an den eintretenden angestellten Arzt übergibt, vollends aus der MVZ-Trägergesellschaft ausscheidet und sämtliche von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile an den eintretenden angestellten Arzt übergibt. Nach rechtskräftigem Urteil des SG München vom 22.11.2022 ist dies nicht erforderlich. Für den Erhalt der Gründungsberechtigung des eintretenden angestellten Arztes genügt es, wenn dieser nur Anteile eines gründungsberechtigten Altgesellschafters übernimmt. Ein komplettes Ausscheiden des Altgesellschafters ist nicht (mehr) nötig.

30.03.2023
Energiekostenzuschuss:

KBV und GKV-Spitzenverband haben für die Bereiche Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse einen Energiekostenzuschuss vereinbart. https://www.kbv.de/html/1150_62989.php

21.02.2023
Vergütungsanspruch bei Verstoß gegen Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA, das krankenhaus 2023, 140

In der aktuellen Ausgabe von das krankenhaus (KH 2023, 140) beschäftigt sich ein Beitrag unseres Kollegen RA Hasselbach und unseres studentischen Mitarbeiters Reinhold mit den möglichen Rechtsfolgen in Bezug auf den Vergütungsanspruch bei Verstößen von Krankenhäusern gegen Vorgaben aus Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA. Die Autoren zeigen auf, dass eine Vielzahl der Qualitätssicherungsrichtlinien noch immer nicht hinreichend an die seit 2016 geltenden Vorgaben aus § 137 SGB V angepasst wurde. In der Folge geht der Beitrag der Frage nach, welche Rechtsfolgen die Nichteinhaltung von Qualitätsvorgaben für das Krankenhaus hat. Der vom BSG für die alte Rechtslage festgestellte, uneingeschränkte Entfall des Vergütungsanspruchs bei jeglichen Verstößen gegen Qualitätsvorgaben kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden.

22.09.2022
MVZ: Das in Bayern bestehende Bürgschaftserfordernis für die Gewährung von Abschlagszahlungen ist rechtswidrig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07.09.2022 (Az.: B 6 KA 10/21 R) geurteilt, dass das in Bayern in § 5 Abs. 1a der KVB-Abrechnungsbestimmungen geregelte Bürgschaftserfordernis für MVZ, die in der Organisation von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden, rechtwidrig ist.

Von dieser Regelung betroffen sind MVZ, in deren Trägergesellschaft nicht ausschließlich natürliche Personen, sondern auch (oder ausschließlich) juristische Personen – also insbesondere Krankenhaus-GmbHs – Gesellschafter sind und macht die Gewährung der monatlichen Voraus-/Abschlagszahlungen von der (zusätzlichen) Abgabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abhängig. Normativ abzugrenzen ist diese spezielle bayerische Regelung von § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V, die bereits ein Bürgschaftserfordernis für solche MVZ als Gründungsvoraussetzung vorsieht und durch die vorliegende Entscheidung des BSG unangetastet bleibt. Nach Einschätzung des BSG sind die Vorgaben im SGB V abschließend, so dass auf Landesebene keine weitergehende Normsetzungsbefugnis besteht, auch wenn diese nicht die MVZ-Gründung als solche, sondern lediglich Auszahlungsmodalitäten des vertragsärztlichen Honoraranspruchs betrifft.

Für alle betroffenen MVZ-Betreiber ist dieses Urteil des BSG ausgesprochen erfreulich, weil Bankbürgschaften mit nicht unerheblichen Gebühren verbunden sind, die zukünftig vermieden werden können. Wie schnell die KVB diese Entscheidung umsetzt, ist momentan nicht bekannt, nachdem bis dato erst der Pressebericht, aber noch nicht die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Anspruch auf Rückgabe solcher Bürgschaften sofort besteht und Verzögerungen, die ja mit weiteren Kosten verbunden sind, nicht hingenommen werden müssen. Eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme mit der KVB ist betroffenen MVZ unbedingt zu empfehlen!

27.04.2022
BSG schränkt Krankenhauskooperationen mit ambulanten Leistungserbringern bei der Versorgung stationärer Patienten stark ein:

Der für das Krankenhausrecht zuständige 1. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat mit Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass Krankenhäuser die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorhalten müssen und solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern dürfen (B 1 KR 15/21 R). In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt war das Krankenhaus im Krankenhausplan mit einer Abteilung Strahlentherapie aufgenommen, die jedoch von einer in unmittelbarer Nähe angesiedelten Strahlentherapeutischen Praxis geführt wurde. Die stationären Patienten des Krankenhauses wurden durch diese Praxis auf Basis eines Kooperationsvertrages strahlentherapeutisch versorgt, wohl auch in Fortsetzung der bereits erfolgten ambulanten Bestrahlung. Die vom Krankenhaus verklagte Krankenkasse verweigerte die Vergütung der abgerechneten strahlentherapeutischen stationären Leistungen. Das BSG ist nun der Auffassung, dass ein Krankenhaus die von seinem Versorgungsauftrag umfassten wesentlichen Leistungen selbst vorhalten muss und nicht auf Dritte, hier die strahlentherapeutische Praxis, auslagern darf. Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind.

Begründet wird dies unter Verweis auf die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes.

Im Ergebnis führt das dazu, dass Kooperationsverhältnisse auf deren Grundlage sich Krankenhäuser Leistungen Ihres Versorgungsauftrages von externen Dritten beschaffen dann nicht zulässig sind, wenn diese Leistungen als für den Versorgungsauftrag wesentlich beurteilt werden. Eindeutig ist das nach dem Terminbericht für Fälle des umfänglichen Bezuges der Leistungen einer ganzen Fachabteilung. Zu denken wäre aber beispielsweise auch an den Betrieb von Linksherzkathetermessplätzen durch niedergelassene Ärzte als wesentliche Leistung einer Fachabteilung Innere Medizin oder die externe Betreuung von OP-Einheiten am Krankenhausstandort als wesentliche Leistung der operativen Fachabteilungen.

Ausgenommen und für weiter zulässig erachtet hat das BSG den Bezug von unterstützenden und ergänzenden Leistungen, worunter etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen zu zählen sind.

Von dem Urteil liegt bisher nur der Terminbericht vor. Daher wird erst mit Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe auch vor dem Hintergrund des auf den ersten Blick gegenläufigen Urteiles des BVerwG vom 26.02.2020 (3 C 14.18) beurteilt werden können, wie das BSG im Detail wesentliche von unwesentlichen Leistungen abgrenzt. Potentiell betroffene Kooperationsvertragspartner sollten Ihre Vertragsverhältnisse darauf prüfen lassen, ob diese wesentliche Leistungen des jeweiligen Versorgungsauftrages des Krankenhauses umfassen und von diesem selbst vorzuhalten sind.

21.04.2022
MVZ: Kann ein Arzt Gesellschafter und gleichzeitig Angestellter sein?

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 26.01.2022 über eine spezielle für Medizinische Versorgungszentren statusrelevante Fragestellung zu entscheiden. Das nun ergangene Urteil (Az.: B 6 KA 2/21 R) schlägt schon jetzt hohe Wellen, obwohl bis dato nur ein Terminbericht, nicht aber die schriftlichen Entscheidungsgründe, vorliegt.

Gegenstand des Urteils war die zunächst einmal recht spezielle Fragestellung, ob die ärztlichen Gesellschafter eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen MVZ zulassungsrechtlich als angestellte Ärzte in diesem MVZ vertragsärztlich tätig werden können. Diese Frage wurde von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien regional unterschiedlich bewertet. Das BSG bejaht diese Frage nun dem Grunde nach, allerdings nur für solche ärztlichen Gesellschafter, die auf Grund ihrer Gesellschaftsbeteiligung keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft inne haben. Gemeint sein kann hier eine Stimmenmehrheit, ggf. aber auch eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung. Näheres wird man den schriftlichen Entscheidungsgründen entnehmen müssen.

Seit Verkündung des Urteils wird außerdem intensiv darüber diskutiert, ob sich diese Aussage nur auf MVZ in der Rechtsform einer GbR oder aber auch auf MVZ bezieht, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Nachdem der Gesetzgeber im Laufe der Jahre insbesondere in § 95 Abs. 6 S. 4 und 5 SGB V immer weiter angepasst und ergänzt hat, bestand für diese MVZ-Konstellation kein Zweifel daran, dass jeder ärztliche GmbH-Gesellschafter zulassungsrechtlich als angestellter Arzt im MVZ, unabhängig von seiner Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen, tätig werden konnte.

Sollte sich diese Rechtslage nun ändern, kann dies insbesondere bei bevorstehenden Gesellschafterwechseln, aber auch bei MVZ-Verkäufen die Gestaltungsspielräume erheblich einschränken. Ebenso interessant ist die Frage, ob bzw. wie sich eine so geänderte Rechtsprechung auf bereits genehmigte MVZ-GmbHs auswirkt (Stichwort: Bestandsschutz). Betroffene sollten sich hier möglichst frühzeitig beraten lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben; die Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe des BSG ist zeitnah zu erwarten.

16.03.2022
Transparenzregister: Ablauf Übergangsfrist zur Eintragung für GmbH und PartG am 30.06.2022

Mit dem Zweck zur Bekämpfung von Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung wurde mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes am 26.06.2017 ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingeführt, in welchem die wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen darzulegen sind. Bislang galt die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister als erfüllt, wenn die eintragungspflichtigen Angaben bereits anderen Registern zu entnehmen sind, wie bei einer GmbH dem Handelsregister oder einer Partnerschaftsgesellschaft dem Partnerschaftsregister. Mit Inkrafttreten des Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche am 01.08.2021 werden aber auch diese Gesellschaften eintragungspflichtig. Dabei gilt für GmbH und Partnerschaften, die vor dem 01.08.2021 gegründet wurden, eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Für ab dem 01.08.2021 neu gegründete Gesellschaften gilt diese Übergansfrist nicht, d.h., diese sind sofort eintragungspflichtig. Verstöße gegen die Pflicht zur Eintragung können grundsätzlich mit einer Geldbuße bis zu 150.000,00 Euro geahndet werden, in besonderen Fällen auch höher.

19.01.2022
Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG): was passiert am 16.03.2022?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Betroffen sind neben Krankenhäusern und Arztpraxen diverse weitere Einrichtungen im Gesundheitswesen und Pflegebereich. Der Impfpflicht unterworfen sind alle in den jeweiligen Einrichtungen „Tätigen“, also nicht nur Angestellte, sondern auch freie Mitarbeiter wie auch die (Praxis-) Inhaber, außerdem auch Verwaltungskräfte ohne medizinischen Bezug (Sekretariat, Buchhaltung, etc.).

In der medialen Diskussion werden derzeit unterschiedlichste Auffassungen nicht nur zur Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, sondern auch zu den praktischen Konsequenzen vertreten. Muss man nun ungeimpfte Mitarbeiter am 16.03.2022 nach Hause schicken oder sogar entlassen? Gibt es Ausnahmeregelungen?

Der Gesetzeswortlaut sagt folgendes:

Aus § 20a Abs. 2 IfSG ergibt sich, dass alle in der jeweiligen Einrichtung bereits beschäftigten Mitarbeiter bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Unternehmensleitung entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest für das Bestehen einer Kontraindikation für die Impfung vorlegen müssen. Geschieht dies nicht oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises, muss die Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt über die betroffenen Personen informieren.

Sollen Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 neu angestellt werden, besteht eine entsprechende Vorlagepflicht. Außerdem regelt § 20a Abs. 3 IfSG für den Fall der Nichtvorlage (bzw. des Bestehens von Zweifeln) ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot für solche neuen Mitarbeiter, welches unmittelbar und sofort gilt.

Ein entsprechendes Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot für am Stichtag bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse und deren Beschäftigte regelt die Vorschrift hingegen nicht. Einschlägig ist vielmehr § 20a Abs. 5 IfSG, d. h. nun ist das Gesundheitsamt zuständig. Das Amt muss dann die betreffenden Personen kontaktieren, ggf. den Sachverhalt aufklären, Fristen setzen, etc.. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu prognostizieren, welchen Zeitraum die Gesundheitsämter für die Durchführung dieses Verfahrens auch angesichts der ohnehin bereits bestehenden Überlastung benötigen werden.

Gemäß § 20a Abs. 5 IfSG kann das Gesundheitsamt nach Abschluss seiner Überprüfung ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot gegenüber den Betroffenen aussprechen. Hierbei handelt es sich um eine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes, der erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtlich wirksam wird. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass das Gesundheitsamt nicht gezwungen ist, in jedem Fall ein solches Verbot auszusprechen, sondern einen Ermessensspielraum hat. Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums heißt es hierzu beispielsweise:

„Dabei hat das Gesundheitsamt unter anderem die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen.“

Somit ist es denkbar, dass das Gesundheitsamt aus Versorgungsgründen von einem solchen Verbot trotz Nichtvorliegens eines Impfnachweises absieht. Inwieweit dieser Aspekt in der Verwaltungspraxis relevant werden wird, ist aktuell schwer einschätzbar und wird u. a. auch von den hierzu öffentlich noch zu führenden Diskussionen beeinflusst sein (Stichwort: „Zusammenbruch des Gesundheitswesens“). Möglich ist auch eine Ausnahme für solche Mitarbeiter, die ihre Tätigkeiten im Homeoffice erledigen können.

Verhängt das Gesundheitsamt allerdings ein Beschäftigungsverbot, wirkt dieses sofort. Zwar besteht die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs, allerdings ohne aufschiebende Wirkung.

Ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines Beschäftigungsverbotes darf der betroffene Mitarbeiter die Praxis nicht mehr betreten und kann damit seine dienstvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Im Gegenzug hierzu verliert er automatisch seinen Vergütungsanspruch (und nach einem Monat z. B. auch seinen Krankenversicherungsschutz), so lange das betreffende Verbot besteht. Weitergehende arbeitgeberseitige Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung) sind hingegen nicht obligatorisch bzw. setzen eine sorgfältige Einzelfallprüfung voraus.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass Bußgeldvorschriften für die Einrichtungen bestehen, falls keine ordnungsgemäße Meldungen gegenüber dem Gesundheitsamt vorgenommen werden oder aber Mitarbeiter trotz Verbot beschäftigt werden.

Fazit:

Praxisinhabern ist momentan zu empfehlen, die weitere Entwicklung abzuwarten. Angesichts der stark steigenden Infektionszahlen können sich auf gesetzgeberischer Ebene und der Norminterpretation durchaus noch neue Erkenntnisse und Entwicklungen ergeben. Möglicherweise löst sich der ein oder andere Fall in der Zwischenzeit auch rein praktisch, nämlich falls sich impfkritische Mitarbeiter zwischenzeitlich infizieren und bis zum Stichtag dann einen Genesenennachweis vorlegen können. Empfehlenswert ist es, die Belegschaft rechtzeitig vor dem Stichtag über die Nachweispflicht des Mitarbeiters und die Meldepflicht der Einrichtung sachlich zu informieren. Neue Mitarbeiter sollten nur angestellt werden, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt. Ein zwingend umzusetzendes Beschäftigungsverbot für Bestandsmitarbeiter besteht aber erst, wenn es vom Gesundheitsamt erlassen ist.

03.08.2021
Wahlleistungsvereinbarungen mit bewusstlosen Patienten, MedR 2021, 617

In der aktuellen Ausgabe 7/2021 der Medizinrecht (MedR 2021, 617) ist der gemeinsame Aufsatz von StA Dr. Böhm und unserem Kollegen RA Hasselbach veröffentlicht, in welchem die häufig anzutreffende Praxis der Vertretung bewusstloser Patienten durch Mitarbeiter des Krankenhauses beim Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird.

20.07.2021
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Zulassungsvoraussetzung, Aktualisierung

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) ist heute in Kraft getreten. Damit wird der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung, wie angekündigt, Zulassungsvoraussetzung

05.07.2021
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung wird Zulassungsvoraussetzung

Nach Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-GVWG), welches alsbald in Kraft treten wird, wird ein neuer § 95 e Berufshaftpflichtversicherung in das SGB V aufgenommen. Dieser sieht, um die durch medizinische Behandlungen geschädigte Patienten in der Durchsetzbarkeit ihrer Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche zu stärken, eine vertragsärztliche Pflicht, sich ausreichend gegen sich aus der Berufsausübung ergebende Haftpflichtgefahren zu versichern, vor.

Die Vereinbarung von Mindestversicherungssummen durch die Partner des Bundesmantelvertrages und die Bundeskammern ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich. Die unterste Grenze der Mindestversicherungssumme wird jedoch bereits durch den Gesetzgeber festgelegt und beträgt für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte drei Millionen Euro pro Fall und sechs Millionen pro Jahr insgesamt, für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ bei Anstellung von Ärzten fünf Millionen Euro pro Fall bzw. 15 Millionen Euro pro Jahr gesamt.

Der Nachweis über die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Zulassungsausschuss wird Zulassungsvoraussetzung und muss darüber hinaus auf Verlangen vorgelegt werden. Eine generelle Überprüfung aller Leistungserbringer ist innerhalb von zwei Jahren vorgesehen. Eine Nichtbeachtung kann fatale Folgen haben, wie die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zur Entziehung der Zulassung nach Ablauf von zwei Jahren. Es ist eine Meldepflicht an die Berufskammern bzw. Approbationsbehörden vorgesehen.

20.06.2021
Urteilsbesprechung von RA Zwingel, Revisionszulassung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Schwerpunkt im ärztlichen Berufsrecht in Bayern, GesR 2021, 369

In der aktuellen Ausgabe 6/2021 der Gesundheitsrecht (GesR 2021, 369) finden Sie die Urteilsbesprechung unseres Partners RA Zwingel zum Beschluss des BGH vom 18.02.2021 – III ZR 79/20, in welcher die Revisionszulassung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Schwerpunkt im ärztlichen Berufsrecht in Bayern, insbesondere die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem seit 2018 wieder errichteten Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) und dem BGH erörtert wird.

Juni 2021
Aufsatz von RA Griebau, Einsatz des Femtosekundenlasers in der Augenheilkunde und seine Abrechnung nach GOÄ, ZMGR 2021, 145

In der aktuellen Ausgabe 3/2021 der Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht (ZMGR 2021, 145) ist der Aufsatz unseres Partners RA Griebau abgedruckt, in welchem der rechtliche Rahmen sowie die Entwicklung der Rechtsprechung zum Einsatz des Femtosekundenlasers in der Augenheilkunde sowie die Abrechnung nach der GOÄ grundlegend erörtert werden.

12.05.2021
Verkündung des Betreuungsorganisationsgesetzes – Einschränkung der Rechtswirksamkeit der durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigten transmortalen Vorsorgevollmachten

Das am 04.05.2021 vom Bundestag beschlossene und am 12.05.2021 verkündete Betreuungsorganisationgesetz (BtOG) als Teil des umfangreichen Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. 2021 I S. 882) ersetzt ab 01.01.2023 das derzeit geltende Betreuungsbehördengesetz (BtBG).

Das BtOG beschränkt in dessen § 7 Abs. 1 S. 2 die Rechtswirkung der Beglaubigung von Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde auf Lebzeiten des Vollmachtgebers. Über den Tod hinausgehende (sog. transmortale) Vollmachten können von der Betreuungsbehörde damit nicht mehr wirksam mit Wirkung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus öffentlich beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung ist jedoch insbesondere für Rechtshandlungen im Grundbuchverkehr von besonderer Relevanz. Bislang genügt die von einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte transmortale Vorsorgevollmachten den Formvorschriften im Grundbuchverkehr (hier: § 29 GBO) (BGH Beschl. v. 12.11.2020 – V ZB 148/19).

12.02.2021
Erneute Auszeichnung als Top-Kanzlei

Auszug aus der WirtschaftsWoche in Kooperation mit: Handelsblatt Research Institute Ausgabe 7/2021:

„Für die Listen der Top-Kanzleien und Anwälte für das Medizinrecht befragte das Handelsblatt Research Institute (HRI) 580 Medizinrechtler aus 160 Kanzleien nach ihren renommiertesten Kollegen. Nach der Bewertung durch die Jury (Achim Schunder, C.H. Beck; Hanns-Ferdinand Müller, Foris AG; Stephan Bensalah, Omni Bridgeway; Johannes Woelk, Ergo; Christian Katzenmeier, Institut für Medizinrecht Köln) setzten sich 39 Kanzleien und 60 Anwälte für die Behandlerseite – Ärzte, Kliniken und Versicherer – sowie 23 Kanzleien mit 27 Anwälten für die Patientenseite durch.

DIE KANZLEIEN UND ANWÄLTE IM MEDIZINRECHT FÜR ÄRZTE,
KLINIKEN, PHARMAUNTERNEHMEN UND VERSICHERER

Top-Kanzlei/besonders empfohlener Anwalt

Preißler Ohlmann & Partner/Dirk Griebau

Quelle: HRI/ WirtschaftsWoche 2021“

21.01.2021
Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen in Bayern

Die bayerische Justiz hat bei der Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg eine neue Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen in Bayern errichtet. Aufgabe der Zentralstelle ist die bayernweit einheitliche spezialisierte und effektive Verfolgung von Korruptions- und Vermögensstraftaten durch Angehörige der Heilberufe. In der Zentralstelle werden insgesamt 22 Staatsanwälte arbeiten, die über spezielle Kenntnisse im Medizinrecht verfügen.

Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterstützen wir Strafverteidiger durch unsere medizinrechtliche Kompetenz.

20.01.2021
Aufsatz von RA Hasselbach, Die Einbindung externer Kooperationspartner für ärztliche Leistungen in der stationären Versorgung unter Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 26.2.2020 – 3 C 14.18, GesR 2021, 1

In der aktuellen Ausgabe 1/2021 der Gesundheitsrecht (GesR 2021, 1) ist der Aufsatz unseres Kollegen RA Hasselbach abgedruckt, welcher sich mit der Einbindung externer Kooperationspartner für ärztliche Leistungen in der stationären Versorgung, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 26.2.2020 – 3 C 14.18, auseinandersetzt.

18.01.2021
Ultraschall „Babyfernsehen“ seit 01.01.2021 verboten

Am 01.01.2021 ist die Neufassung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Kraft getreten. Unter die Verordnung fällt auch der Betrieb von Ultraschallgeräten (§ 2 (1) Nr. 1). Die Verordnung betrifft nicht die Anwendung von Ultraschall zu medizinischen Zwecken. Sie betrifft nur die Anwendung zu „nicht medizinischen Zwecken“. Dabei regelt § 10 ausdrücklich die Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person. Die Vorschrift lautet wörtlich:

Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.

Das so genannte „Babyfernsehen“, bei dem vom Frauenarzt Ultraschallbilder vom Fötus ohne medizinische Indikation zu dem Zweck gefertigt werden, dass die Schwangere mit ihrem Fötus in Kontakt tritt und immer wieder mal Gelegenheit erhält, ihr zukünftiges Kind zu sehen, ist keine medizinische Indikation. Derartige Anwendungen von Ultraschall sind deshalb seit 01.01.2021 untersagt. Das Verbot ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

13.01.2021
Abfangen von Patienten durch private Krankenversicherung unzulässig

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 09.10.2020 (Az.: 14 U 807/20) entschieden, dass private Krankenversicherer ihre Schlüsselposition unlauter ausnutzen, wenn sie im Rahmen der Entscheidung über von Patienten eingereichte Heil- und Kostenpläne ihre Versicherten zu einem Wechsel zu mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundene Zahnärzte zu bewegen versuchen, indem sie dem Patienten eine Vergünstigung in Aussicht stellen.

Der Senat sah hierin zu Recht eine gezielte Mitbewerberbehinderung, die nach §§ 8, 3, 4 UWG als unlautere Geschäftshandlung wettbewerbswidrig ist.

Die Entscheidung ist zwar zu einer Zahnarztpraxis ergangen, lässt sich jedoch auch auf Ärzte respektive MVZ erstrecken. Sollten Ihre Patienten durch private Krankenversicherer zu einem Leistungserbringerwechsel angehalten werden, bestehen daher gute Chancen, den Krankenversicherer auf Unterlassung, ggf. Schadensersatz, in Anspruch zu nehmen. Zu prüfen wäre im Einzelfall, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder die Versicherung nur ihrer vertragstypischen Beratung nach § 192 Abs. 3 VVG nachgekommen ist.

September 2020
Festschriftbeitrag von RA Müller und RA Dr. Sperber in der FS Plagemann über Krankenhäuser in der Insolvenz

In der Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags von Rechtsanwalt Prof. Dr. Plagemann finden Sie den gemeinschaftlichen Beitrag unseres Partners RA Müller und unseres ehemaligen Kollegen Dr. Sperber zum Thema „Krankenhäuser in der Insolvenz“ (FS Plagemann S. 481 ff.).

18.03.2020
Corona I – Kurzarbeit, Meldepflichten nach IfSG

Infolge der aktuellen Entwicklungen kommt es in einigen niedergelassenen Praxen zu einem deutlich reduzierten Patientenaufkommen – teils wegen freiwilliger Praxisschließungen oder zumindest deutlicher Einschränkung des Praxisbetriebs, Terminabsagen seitens der Patienten, o.Ä..

Um Einnahmenausfälle zu kompensieren, ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen und so die Personalkosten zu reduzieren.

Die Möglichkeit der Kurzarbeit muss arbeitsvertraglich geregelt werden. Die Arbeitsverträge für medizinisches Assistenzpersonal sowie angestellte Ärzte in niedergelassenen Praxen sehen dies nur sehr selten vor. Daher sind i.d.R. Zusatzvereinbarungen mit den Mitarbeitern notwendig.

Unabhängig davon bestehen im Falle behördlich angeordneter Tätigkeitsverbote mögliche Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Wir weisen auf die Homepage des Bay. Gesundheitsministeriums hin, auf welcher die aktuellen Allgemeinverfügungen unter folgendem Link einsehbar sind:

https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/#Allgemeinverfuegungen

Von Bedeutung ist insbesondere die an alle Inhaber niedergelassener Praxen in Bayern gerichtete Allgemeinverfügung des Bay. Gesundheitsministeriums vom gestrigen Tage, in welcher unverzügliche Meldepflichten zu den jeweils vorhandenen Beatmungsgeräten geregelt sind, wie auch die Allgemeinverfügung für Laborbetreiber über erweiterte Meldepflichten bei SARS-CoV2-Untersuchungen.

Darüber hinaus empfehlen wir, sich täglich über die aktuellen Handlungsempfehlungen Ihrer Berufsverbände zu informieren.

26.02.2020
BVerwG beschäftigt sich mit Einsatz von Kooperationspartnern in der stationären Versorgung

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Leistungsfähigkeit eines Krankenhausträgers in einer Entscheidung über eine Aufnahme in den Krankenhausplan an, wenn dieser umfangreiche ärztliche Leistungen durch einen kooperierenden Krankenhausträger erbringen lässt (BVerwG Urt. v. 26.02.2020 – 3 C 14/18).

15.12.2019
EBM-Reform zum 01.04.2020 beschlossen

In 2012 sind die KBV und der GKV-Spitzenverband übereingekommen, den EBM weiterzuentwickeln. Bereits 2013 erfolgten erste Anpassungen, so zum Beispiel zur Förderung der haus-/fachärztlichen Grundversorgung, eine Aktualisierung der Dialysesachkostenpauschalen/der ärztlichen Betreuungsleistungen, eine Anhebung des Orientierungswerts/des kalkulatorischen Punktwerts auf 10 Cent je Punkt. Aktuell wurden die Verhandlungspartner durch den Gesetzgeber mit Ergänzung des § 87 SGB V durch das TSVG aufgefordert, den EBM weiter zu aktualisieren. Am 11.12.2019 haben sich KBV und GKV-Spitzenverband nun auf eine sog. „kleine EBM-Reform“ geeinigt. Einige wesentliche Inhalte sind:

  • Anpassung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Leistungen an die aktuelle Kostenstruktur,
  • Anpassung der Zeitbewertung der Leistungen (relevant im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen),
  • Förderung der „sprechenden Medizin“ (betrifft insbes. Hausärzte, grundversorgende Fachärzte, die Fächer Psychotherapie, Psychosomatik, Psychiatrie, Neurologie, Nervenheilkunde),
  • Absenkung der Leistungsbewertungen der technischen Fächer (betrifft insbes. Radiologen, Strahlentherapeuten, Nuklearmediziner, fachärztliche Internisten)

Aber: Keine Erhöhung des kalkulatorischen Arztlohns, da von den Kassen nicht mehr „Geld in das System fließt“.

Die Neubewertung der Hausbesuche ist für das kommende Jahr geplant.

05.11.2019
BSG- Urteil zur Vertretung im MVZ (Urt. v. 30.10.2019 – B 6 KA 9/18 R)

Das BSG hat mit Urteil vom 30.10.2019 (Az.: B 6 KA 9/18 R) die Voraussetzungen der Vertretung im MVZ nunmehr höchstrichterlich entschieden. Das Oberste Bundesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass für eine Vertretung zwischen Ärzten innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums die Voraussetzungen des § 32 Ärzte-ZV einzuhalten sind.

Das bedeutet, dass eine genehmigungsfreie Vertretung durch einen ärztlichen Kollegen im selben MVZ innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von 3 Monaten zulässig, jedoch bereits ab einer Dauer von einer Woche anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus ist eine Genehmigung der Vertretung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich.

Damit widerspricht das BSG der Rechtsauffassung des vorinstanzlichen Landessozialgerichts, welches eine Anwendung des § 32 Ärzte-ZV – und die damit verbundenen zusätzlichen Voraussetzungen für eine Vertretung sowie für die Vergütungsfähigkeit der erbrachten Leistungen – für ein Medizinisches Versorgungszentrum aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Berufsausübungsgemeinschaft ablehnte (vgl. dazu Müller, jurisPR-MedizinR 11/2018 Anm. 3). Eine interne Vertretung durch ärztliche Mitgesellschafter innerhalb der BAG ist unabhängig von § 32  Ärzte-ZV zulässig (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2011 – B 6 KA 31/10 R).

Für eine Analyse der Begründung ist die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten.

20.09.2019
Änderungen des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) zum Umfang von Sprechstundenzeiten

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben Änderungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte, welcher Regelungen für die Vertragsärztliche Versorgung enthält, beschlossen. Darin werden u.a. die Vorgaben des TSVG umgesetzt. Die Änderungen sind zum 31.08.2019 in Kraft getreten.

Wichtige Neuregelungen sind u.a.:

Die verpflichtenden wöchentlichen Mindestsprechstundenzeiten von nunmehr 25 – statt vormals 20 – Stunden bei einem vollen Versorgungsauftrag müssen nicht mehr ausschließlich am Vertragsarztsitz abgehalten werden, sondern können auch an allen anderen zugelassenen Tätigkeitsorten (wie bspw. am Standort einer genehmigten Filiale) stattfinden. Insgesamt muss aber die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich überwiegen. Für angestellte Ärzte, auch solche in MVZ, gelten diese Regelungen unter Berücksichtigung des vom Zulassungsausschuss genehmigten Tätigkeitsumfangs entsprechend.

Sämtliche Besuchszeiten werden auf die Mindestsprechstundenzeit angerechnet.

Folgende Arztgruppen haben wöchentlich fünf offene Sprechstunden anzubieten: Augenheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, HNO, Dermatologie, Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie/Neurochirurgie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie. Die offenen Sprechstunden sind der Kassenärztlichen Vereinigung zu melden. Eine Bekanntgabe der offenen Sprechstunden auf dem Praxisschild, dem Internetauftritt o.Ä. ist nicht verpflichtend.

26.06.2019
Externe Radiologen sind keine Honorarärzte

Das LG Traunstein hat entschieden, dass im Rahmen der Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG hinzugezogene Radiologen keine allgemeinen Krankenhausleistungen erbringen, sondern Ihre Untersuchungen neben den dem Krankenhaus geschuldeten Entgelten (DRG) gesondert gegenüber dem Patienten nach GOÄ liquidieren dürfen.

Sie seien zum einen keine Honorarärzte im Sinne des BGH (Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14), da sie vom Krankenhaus kein Liquidationsrecht eingeräumt bekommen. Zum anderen sei der Umstand, dass ein Krankenhaus keine eigene radiologische Abteilung vorhält und deshalb auch für Regelleistungspatienten radiologische Leistungen extern beziehen muss, für das Vorliegen wahlärztlicher Leistungen irrelevant, da eine derartige Situation von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG geradezu vorausgesetzt werde, wenn es um die Hinzuziehung von Ärzten außerhalb des Krankenhauses geht.

Mit diesem Urteil wird die von Privatkrankenversicherern vielfach zitierte Fehlentscheidung LG Stade (Beschluss vom 20.05.2015 – 4 S 45/14) widerlegt.

07.06.2019
Honorararzt und Scheinselbstständigkeit, Grundsatzurteil des BSG vom 04.06.2019, Ende für viele Kooperationsmodelle

Das BSG hat entschieden, dass Honorarärzte in einem Krankenhaus regelmäßig nicht selbständig tätig sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die als Leitentscheidung veröffentlichte Pressemitteilung bezieht sich auf die Tätigkeit einer Anästhesistin, die sowohl bei Operationen tätig war, als auch Tag- und Bereitschaftsdienste abgeleistet hat. Zur Verhandlung kamen aber auch 12 weitere Fälle von Honorarärzten. An einem Verfahren war unsere Kanzlei beteiligt.

Mit diesem Urteil des BSG wird man davon ausgehen müssen, dass Honorarärzte in aller Regel als abhängig beschäftigt gelten werden und nur in atypischen Sonderkonstellationen noch eine selbständige Tätigkeit vorstellbar ist.

Dies bedeutet zugleich, dass ab sofort alle üblichen Honorararztverträge zu beenden bzw. umzustellen sind. Werden Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt, kann dies im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verhängung von Säumniszuschlägen führen, und könnte im Falle des Unterlassens sogar die Strafbarkeit der Geschäftsführung nach § 266 a StGB nach sich ziehen.

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüfpraxis aufgrund dieser Urteile noch einmal deutlich verschärft und auch die Tätigkeit von selbständigen Kooperationspartnern im Krankenhaus als abhängige Beschäftigung ansehen wird.

Wir werden in Kürze zur gesamtem Problematik eine eigene Informationsveranstaltung unserer Kanzlei mit möglichen Gestaltungsalternativen anbieten.

07.06.2019
Zusätzliche Vertragsarztsitze durch Flexibilisierung der Bedarfsplanung

Mit Beschluss vom 16.05.2019, der am 01.07.2019 in Kraft treten soll, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Bedarfsplanungs-Richtlinie grundlegend überarbeitet. Wesentliche Zielsetzung dieser Reform ist eine Aktualisierung der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Anzahl an Vertragsarztsitzen und deren regionaler Verteilung.

Ausweislich einer Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.05.2019 sollen durch diese Reform bundesweit insgesamt 3.470 neue Vertragsarztsitze entstehen, wovon 1.446 auf Hausärzte, 776 auf Psychotherapeuten, 476 auf Nervenärzte und 401 auf Kinder- und Jugendärzte entfallen, wobei der größere Teil ländlichen Regionen zu Gute kommen dürfte.

Hierzu wurden bei allen Arztgruppen die Verhältniszahlen (Einwohner-Arzt-Relation je Arztgruppe) aktualisiert und zusätzliche regionale Anpassungsmöglichkeiten geschaffen, um morbiditätsorientiert die Versorgungssituation vor Ort präziser abzubilden.

Die vielfach kritisierte Beplanung der fachärztlichen Internisten als eine Arztgruppe wurde hingegen beibehalten. Allerdings soll durch eine interne Quotenregelung sowie durch die Schaffung zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten für bisher unterrepräsentierte Subdisziplinen und hier insbesondere für die fachinternistischen Rheumatologen sukzessive eine gleichmäßigere Verteilung und damit ausgewogenere Versorgung in der Inneren Medizin erreicht werden.

Da der Gemeinsame Bundesausschuss die bundesweit einheitlichen allgemeinen Verhältniszahlen fast durchgängig und teilweise deutlich reduziert hat, ist schon bis hierhin eine generelle Absenkung des bisherigen Versorgungsgrades je Planungsbereich und Arztgruppe absehbar. Hinzu kommen nun auch verstärkt regionale Komponenten, die auf Landesebene bis spätestens Ende diesen Jahres umgesetzt werden müssen. Gerade bei bisher in einzelnen Planungsbereichen knapp überversorgten Arztgruppen (Versorgungsgrad > 110 %) ist deshalb mit partiellen Entsperrungen zu rechnen, d. h. es wird auch für weitere Fachgebiete zu einer gewissen Anzahl zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten kommen, die dann im Rahmen eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahren vergeben werden. Mit den Ausschreibungen selbst ist im Laufe der zweiten Hälfte diesen oder Anfang nächsten Jahres zu rechnen.

Für niederlassungswillige Ärzte lohnt es sich also, die diesbezüglichen Veröffentlichungen in den hierfür vorgesehenen Medien (z. B. in Bayern: Bayerischer Staatsanzeiger) in den nächsten Monaten kontinuierlich zu verfolgen, um keine Bewerbungsfrist zu verpassen.

09.05.2019
Umsatzsteuerpflicht bei Check-Up-Leistungen?!

Der BFH hat mit Beschluss vom 11.01.2019 (AZ. XI R 29/17) geurteilt, dass Leistungen eines Gesundheitszentrums, die unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht werden, der Umsatzsteuer unterfallen, da diesen eine therapeutische Zweckbestimmung fehlt.

In der Urteilsbegründung schränkt der BGH jedoch ein, dass zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung auch Maßnahmen zählen, die ggf. auch nur vorbeugend dem Schutz der Gesundheit dienen. Maßnahmen, die darauf abzielen, die Beobachtung und Untersuchung des Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, die Krankheit zu behandelt, sind ebenfalls umsatzsteuerfreie Maßnahmen der Heilbehandlung.

Beim Angebot von Vorsorgeleisten empfiehlt sich daher gleichwohl die Einbindung eines Steuerberaters, um das eigene Leistungsangebot unter dem Blickwinkel der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf mögliche Umsatzsteuerpflichtigkeit zu prüfen. Andernfalls drohen infolge einer Betriebsprüfung empfindliche Steuernachzahlungen.

15.03.2019
TSVG verabschiedet 

Der Deutsche Bundestag hat am 14.03.2019 das „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) beschlossen. 

Das Gesetz soll vor allem die Terminvergabe vereinfachen und beschleunigen. Dazu sollen unter anderem die Terminservicestellen ausgebaut werden und ab Januar 2020 bundesweit unter der Telefonnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 erreichbar sein. Die Servicestellen sollen künftig auch Termine für Haus- und Kinderärzte vermitteln. 

Niedergelassene Ärzte müssen Patienten künftig im Umfang von mindestens 25 Sprechstunden pro Woche zur Verfügung stehen. Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (zum Beispiel konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) sind verpflichtet, ab August 2019 fünf offene Sprechstunden pro Woche anzubieten. Die Behandlung der Patienten in diesen Sprechstunden wird extrabudgetär in voller Höhe bezahlt. Dies gilt auch für alle Behandlungsfälle, die über die Terminservicestellen vermittelt werden. Auf die Versicherten- und Grundpauschale gibt es künftig Zuschläge von bis zu 50 Prozent.

Dagegen soll der Einfluss reiner Kapitalinvestoren auf MVZ beschränkt werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen künftig nur fachbezogene MVZ gründen. Auch die Gründungsbefugnis für zahnmedizinische Versorgungszentren durch Krankenhäuser wird eingeschränkt; sie ist künftig von der Über-/Unterschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades in einem Planungsbereich und dem Versorgungsanteil der dort von einem Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen MVZ abhängig.

In unterversorgten Gebieten müssen die KVen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Die Krankenkassen werden verpflichtet, den Versicherten spätestens ab 2021 elektronische Patientenakten anzubieten.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschlusses mit beschlossener Gesetzesfassung:
https://goo.gl/H7ZoFv

Rechtsanwältin Daniela Krom im Partnerkreis aufgenommen:

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass unserer Kollegin Daniela Krom Anfang des Jahres in den Kreis der Partner aufgenommen wurde.

Reinhold Preißler    Horst Ohlmann      Hartmut Günther     Oliver Rüdell       Dirk Griebau          Bernd Zwingel       Hans-Arthur Müller

25.10. bis 31.10.2018
„Resistance“ – ein bisschen Hollywood in unseren Kanzleiräumen

Bei den Filmarbeiten in unseren Kanzleiräumen handelt es sich um das deutsch-amerikanische Projekt „Resistance“. Erzählt wird von dem französischen Pantomimen Marcel Marceau, der während der Besatzung seines Heimatlandes durch die deutschen Nationalsozialisten im Widerstand war und zahlreiche jüdische Kinder rettete. Der Film mit Jesse Eisenberg und Matthias Schweighöfer in Hauptrollen soll im Herbst 2019 in die deutschen Kinos kommen. Für uns sind das spannende Tage, in denen allerdings unsere Mandantenbetreuung vor Ort ein wenig eingeschränkt sein wird.